Kundeninformationen gemäss Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in nachstehendem Text auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer Geschlechterformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten jedoch gleichermassen für alle Geschlechtsidentitäten. Wo nicht explizit anders angegeben, sind immer alle Geschlechter einbezogen.

1. Allgemeines
Mit vorliegenden Kundeninformationen gemäss Finanzdienstleistungsgesetz (Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen, FIDLEG, SR 950.1) erfüllt Sound Capital AG als Vermögensverwalter gemäss FIDLEG (nachstehend «Vermögensverwalter») die Informationspflichten gemäss FIDLEG.
Der Kunde wird dabei insbesondere über die Kundenklassifizierung, die angebotenen Finanzdienstleistungen und die damit verbundenen Risiken, die bestmögliche Ausführung der Finanzdienstleistungen, den Umgang mit Interessenkonflikten, die Vermeidung von Nachrichtenlosigkeit sowie die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens vor der Ombudsstelle informiert.
Die Kundeninformationen gemäss FIDLEG, welche keine Werbung für die Finanzdienstleistungen des Vermögensverwalters darstellen, können sich von Zeit zu Zeit ändern. Die jeweils aktuell gültige Fassung findet sich auf der Webseite des Vermögensverwalters unter https://www.sound.capital oder kann an einer der Geschäftsadressen des Vermögensverwalters physisch bezogen werden.
Über die Kosten und Gebühren der angebotenen Finanzdienstleistungen wird der Kunde mit dem jeweils massgeblichen Anhang zum zwischen dem Kunden und dem Vermögensverwalter geschlossenen Finanzdienstleistungsvertrag informiert.
Generelle Informationen über die allgemein mit Finanzinstrumenten verbunden Risiken sind der Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung zu entnehmen.

2. Informationen zum Vermögensverwalter
Sound Capital AG («SoundCapital») ist ein führender unabhängiger Vermögensverwalter mit Standorten in Zürich und Basel, Schweiz.

Zürich (Hauptsitz)
Claridenstrasse 19
Postfach
8022 Zürich, Schweiz
Telefon: +41 44 206 25 25
E-Mail: hello@sound.capital

Basel
Centralbahnstrasse 7
Postfach
4002 Basel, Schweiz
Telefon: +41 61 425 90 80
E-Mail: hello@sound.capital

Für Fragen oder ergänzende Auskünfte stehen wir jederzeit zur Verfügung.

3. Tätigkeitsfeld
Der Vermögensverwalter bietet insbesondere folgende unter das FIDLEG fallende Finanzdienstleistungen an: Vermögensverwaltung, Anlageberatung, Execution Only und Investment Controlling. Darüber hinaus offeriert der Vermögensverwalter weitere Wealth-Management- Beratungsdienstleistungen.


4. Aufsichtsstatus, zuständige Behörde und Aufsichtsorganisation
Als Finanzinstitut verfügt der Vermögensverwalter über eine Bewilligung zur Ausübung gewerbsmässiger Vermögensverwaltungstätigkeiten der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA.

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
Laupenstrasse 27
3003 Bern, Schweiz
Telefon: +41 31 327 91 00
E-Mail: info@finma.ch
Webseite: http://www.finma.ch

Darüber hinaus wird der Vermögensverwalter durch die Aufsichtsorganisation AOOS – Schweizerische Aktiengesellschaft für Aufsicht beaufsichtigt.

AOOS – Schweizerische Aktiengesellschaft für Aufsicht
Clausiusstrasse 50
8006 Zürich, Schweiz
Telefon: +41 44 215 98 98
E-Mail: info@aoos.ch
Webseite: http://www.aoos.ch

5. Ombudsstelle
Die Kundenzufriedenheit bezüglich unserer Dienstleistungen ist unser wichtigstes Anliegen. Sollte der Vermögensverwalter dennoch einen Rechtsanspruch gegenüber einem Kunden zurückgewiesen haben, kann der Kunde ein Vermittlungsverfahren durch die Ombudsstelle einleiten. Der Kunde wendet sich hierfür an:

OFS Ombud Finanzen Schweiz
10 rue du Conseil-Général
1205 Genf, Schweiz
Telefon: +41 22 808 04 51
E-Mail: contact@ombudfinance.ch

6. Informationen über die vom Vermögensverwalter angebotenen Finanzdienstleistungen

6.1 Diskretionäre Vermögensverwaltung
Bei der diskretionären Vermögensverwaltung verwaltet der Vermögensverwalter im Namen sowie auf Rechnung und Gefahr des Kunden Vermögen, welches der Kunde bei einer Depotbank hinterlegt hat. Der Vermögensverwalter führt Transaktionen nach eigenem, freiem Ermessen und ohne Rücksprache mit dem Kunden durch. Hierbei stellt der Vermögensverwalter sicher, dass die durch ihn ausgeführten Transaktionen den finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen des Kunden sowie der mit dem Kunden vereinbarten Anlagestrategie entsprechen und sorgt dafür, dass die Portfoliostrukturierung für den Kunden geeignet ist.
Bei der Vermögensverwaltung hat der Kunde das Recht auf Verwaltung der Vermögenswerte in seinem Portfolio. Dabei wählt der Vermögensverwalter die in das Portfolio aufzunehmenden Anlagen im Rahmen des berücksichtigten Marktangebots («Anlageuniversum») mit gehöriger Sorgfalt aus. Der Vermögensverwalter gewährleistet eine angemessene Risikoverteilung, soweit es die Anlagestrategie erlaubt. Er überwacht das von ihm verwaltete Vermögen regelmässig und stellt sicher, dass die Anlagen mit der im Anlageprofil vereinbarten Anlagestrategie übereinstimmen und für den Kunden geeignet sind.
Der Vermögensverwalter informiert den Kunden regelmässig über die vereinbarte und erbrachte Vermögensverwaltung.

6.2 Umfassende Anlageberatung
Im Rahmen der umfassenden Anlageberatung berät der Vermögensverwalter den Kunden hinsichtlich Transaktionen mit Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung des Portfolios. Zu diesem Zweck stellt der Vermögensverwalter sicher, dass die empfohlenen Transaktionen den finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen (Eignungsprüfung) sowie den Bedürfnissen des Kunden bzw. der mit dem Kunden vereinbarten Anlagestrategie entsprichen. Der Kunde entscheidet daraufhin selbst, inwiefern er den Empfehlungen des Vermögensverwalters Folge leistet.
Bei der umfassenden Beratung hat der Kunde das Recht auf für ihn geeignete persönliche Anlageempfehlungen. Die umfassende Anlageberatung erfolgt in Bezug auf Finanzinstrumente im Rahmen des Anlageuniversums. Dabei berät der Vermögensverwalter den Kunden nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gleichen Sorgfalt, die er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Sofern vertraglich vereinbart, prüft der Vermögensverwalter regelmässig, ob die Strukturierung des Portfolios für eine umfassende Anlageberatung der vereinbarten Anlagestrategie entspricht. Wird festgestellt, dass eine Abweichung von der vereinbarten prozentualen Strukturierung besteht, empfiehlt der Vermögensverwalter dem Kunden korrigierende Massnahmen.
Der Vermögensverwalter orientiert den Kunden regelmässig über die vereinbarte und erbrachte Anlageberatung.

6.3 Transaktionsbezogene Anlageberatung
Im Rahmen der transaktionsbezogenen Anlageberatung berät der Vermögensverwalter den Kunden in Bezug auf einzelne Transaktionen mit Finanzinstrumenten, ohne dabei das Portfolio des Kunden zu berücksichtigen. Der Vermögensverwalter berücksichtigt bei der Beratung die Kenntnisse und Erfahrungen (Angemessenheit) sowie die Bedürfnisse des Kunden und erteilt dem Kunden darauf gestützt persönliche Empfehlungen für den Kauf, den Verkauf oder das Halten von Finanzinstrumenten. Der Kunde entscheidet selbst, inwiefern er der Empfehlung des Vermögensverwalters Folge leistet. Der Kunde bleibt für die Strukturierung seines Portfolios selbst verantwortlich. Die Zusammensetzung des Portfolios und die Eignung eines Finanzinstruments für den Kunden, d.h. ob ein Finanzinstrument den Anlagezielen und finanziellen Verhältnissen des Kunden entspricht, wird durch den Vermögensverwalter nicht geprüft.

6.4 Execution Only
Als Execution Only gelten sämtliche Finanzdienstleistungen, die sich auf die reine Übermittlung von Kundenaufträgen durch den Vermögensverwalter ohne jegliche Beratung oder Verwaltung beziehen. Bei Execution Only werden Aufträge ausschliesslich durch den Kunden veranlasst und durch den Vermögensverwalter übermittelt. Der Vermögensverwalter prüft nicht, inwiefern eine fragliche Transaktion den Kenntnissen und Erfahrungen (Angemessenheit) sowie den finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen des Kunden (Eignung) entspricht. Im Zusammenhang mit der zukünftigen Auftragserteilung durch den Kunden wird der Vermögensverwalter nicht erneut darauf hinweisen, dass keine Angemessenheits- und Eignungsprüfung durchgeführt wird.
Der Vermögensverwalter hat die Pflicht, erteilte Aufträge mit der gleichen Sorgfalt zur Ausführung zu übermitteln, die er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Der Vermögensverwalter informiert den Kunden unverzüglich über alle wesentlichen Umstände, welche die korrekte Bearbeitung des Auftrags beeinträchtigen könnten.

6.5 Anlageuniversum
Das bei der Auswahl der Finanzinstrumente berücksichtigte Marktangebot erfasst einzig fremde, sprich nicht vom Vermögensverwalter selbst geführte Finanzinstrumente. Im Rahmen der angebotenen Finanzdienstleistungen berücksichtigt der Vermögensverwalter sämtliche Arten von Finanzinstrumenten verschiedenster Anbieter bzw. Emittenten.

6.6 Angemessenheits- und Eignungsprüfung
Der Vermögensverwalter ist bei der diskretionären Vermögensverwaltung und der umfassenden Anlageberatung rechtlich verpflichtet zu erwägen, ob die empfohlenen Dienstleistungen und Finanzinstrumente für den Kunden geeignet sind. Daher hat der Vermögensverwalter diverse Informationen vom Kunden einzuholen. Diese umfassen – soweit relevant – Angaben über:

  • die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden im Anlagegeschäft, beinhaltend: Angaben über die Art der Dienstleistungen, Geschäfte und Finanzinstrumente, mit denen der Kunde vertraut ist, sowie Art, Umfang und Häufigkeit der vom Kunden getätigten Geschäfte mit Finanzinstrumenten; zudem Bildungsstand und Beruf sowie frühere berufliche Tätigkeiten;
  • die Anlageziele des Kunden, beinhaltend: Angaben über den geplanten Anlagezweck, den zeitlichen Anlagehorizont, die Risikobereitschaft sowie allfällige Anlagebeschränkungen;
  • die finanziellen Verhältnisse des Kunden, beinhaltend: Angaben über Art und Höhe des regelmässigen Einkommens, des Gesamtvermögens einschliesslich liquider Vermögenswerte und Immobilien, die aktuellen und künftigen finanziellen Verpflichtungen sowie die Fähigkeit, Verluste zu tragen.


Erst die Einholung dieser Informationen ermöglicht es dem Vermögensverwalter, dem Kunden die für ihn geeigneten Geschäfte mit Finanzinstrumenten zu empfehlen oder im Rahmen der Vermögensverwaltung / umfassenden Anlageberatung eine geeignete Anlagestrategie vorzuschlagen. Als geeignet erachtet der Vermögensverwalter lediglich Dienstleistungen und Finanzinstrumente:

  • die den Anlagezielen und persönlichen Umständen des Kunden entsprechen;
  • deren Anlagerisiken für den Kunden finanziell tragbar sind;
  • deren Risiken zu verstehen der Kunde aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen in der Lage ist.

Ist ein Kunde als professioneller Kunde klassifiziert, geht der Vermögensverwalter davon aus, dass der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Umfang mit Finanzinstrumenten verfügt.
Bei der transaktionsbezogenen Anlageberatung wird der Vermögensverwalter einzig beurteilen, ob ein Kunde ein Finanzinstrument und die damit verbundenen Risiken verstehen kann, bevor ein spezifischer Auftrag erteilt wird (Angemessenheitsprüfung). Diese Prüfung basiert auf den Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen, welche der Kunde mitgeteilt hat. Erachtet der Vermögensverwalter aufgrund der Angemessenheitsprüfung ein spezifisches Finanzinstrument für den Kunden als ungeeignet, informiert er den Kunden.
Um die Angemessenheit einer Transaktion zu prüfen, beurteilt der Vermögensverwalter die Kenntnisse und Erfahrungen der Person, die den Auftrag erteilt. Dies kann der Kunde, ein Bevollmächtigter oder ein Zeichnungsberechtigter einer juristischen Person sein.
Bei Execution Only wird – unabhängig von der Kundenklassifizierung – vom Vermögensverwalter nicht geprüft, ob das entsprechende Geschäft den Erfahrungen und Kenntnissen des Kunden angemessen ist.

6.7 Die mit Finanzdienstleistungen verbundene Risiken
Im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen bestehen, je nach Art der Finanzdienstleistung, grundsätzlich folgende Risiken, welche in der Risikosphäre des Kunden liegen, mithin vom Kunden zu tragen sind:

  • Risiko der gewählten Anlagestrategie: Aus der vom Kunden gewählten und vereinbarten Anlagestrategie können sich unterschiedliche Risiken ergeben (vgl. nachfolgend). Der Kunde trägt diese Risiken vollumfänglich. Eine Darstellung der Risiken und eine entsprechende Risikoaufklärung erfolgen vor der Vereinbarung der Anlagestrategie.
  • Substanzerhaltungsrisiko bzw. das Risiko, dass die Finanzinstrumente im Portfolio an Wert verlieren: Dieses Risiko, welches je nach Finanzinstrument unterschiedlich ausgeprägt sein kann, trägt der Kunde vollumfänglich. Bezüglich der generellen Risiken der einzelnen Finanzinstrumente wird auf die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung verwiesen.
  • Informationsrisiko seitens des Vermögensverwalters bzw. das Risiko, dass der Vermögensverwalter über keine hinreichenden Informationen verfügt, um einen fundierten Anlageentscheid treffen bzw. um eine geeignete oder angemessene Empfehlung aussprechen zu können: Sollte der Kunde dem Vermögensverwalter unzureichende oder unzutreffende Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen und/oder Anlagezielen und/oder zu seinen Kenntnissen, Erfahrungen und/oder Bedürfnissen machen, besteht das Risiko, dass der Vermögensverwalter keine für den Kunden geeigneten Anlageentscheide treffen kann, bzw. besteht das Risiko, dass ihn der Vermögensverwalter nicht geeignet oder angemessen beraten kann.
  • Risiko als qualifizierter Anleger bei kollektiven Kapitalanlagen: Kunden, welche Dienstleistungen im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungsverhältnisses bzw. eines auf Dauer angelegten Anlageberatungsverhältnisses in Anspruch nehmen, gelten als qualifizierte Anleger im Sinne des Kollektivanlagengesetzes (Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen, KAG, SR 951.31). Qualifizierte Anleger haben Zugang zu Formen von kollektiven Kapitalanlagen, welche ausschliesslich ihnen offenstehen. Dieser Status ermöglicht die Berücksichtigung einer breiteren Palette von Finanzinstrumenten in der Gestaltung des Portfolios. Kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anleger können von regulatorischen Anforderungen befreit sein. Solche Finanzinstrumente unterliegen somit nicht oder nur teilweise den schweizerischen Vorschriften. Daraus können Risiken insbesondere aufgrund der Liquidität, der Anlagestrategie oder der Transparenz entstehen. Detaillierte Informationen zum Risikoprofil einer bestimmten kollektiven Kapitalanlage können den konstituierenden Dokumenten des Finanzinstruments sowie gegebenenfalls dem Basisinformationsblatt und dem Prospekt entnommen werden.
  • Informationsrisiko seitens des Kunden bzw. das Risiko, dass der Kunde über zu wenig Informationen verfügt,um einen fundierten Anlageentscheid treffen zu können: Der Kunde trifft bei der Anlageberatung wie bei Execution Only die Anlageentscheide selbst. Der Kunde benötigt dementsprechend Fachwissen, um die Finanzinstrumente zu verstehen, und Zeit, um sich mit den Finanzmärkten auseinandersetzen zu können. Sollte der Kunde nicht über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, entsteht für ihn das Risiko, dass er in ein für ihn unangemessenes Finanzinstrument investiert. Fehlendes oder mangelhaftes Finanzwissen könnte ferner dazu führen, dass der Kunde Anlageentscheide trifft, welche nicht seinen finanziellen Verhältnissen und/oder Anlagezielen entsprechen.
  • Risiko hinsichtlich der Zeitabstimmung bei der Auftragserteilung bzw. das Risiko, dass der Kunde im Nachgang einer Anlageberatung einen Kauf- oder Verkaufsauftrag zu spät erteilt, wodurch Kursverluste resultieren können: Die vom Vermögensverwalter abgegebenen Empfehlungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Beratung zur Verfügung stehenden Marktdaten und sind aufgrund der Marktabhängigkeit nur für einen kurzen Zeitraum gültig.
  • Risiko einer mangelnden Überwachung bzw. das Risiko, dass der Kunde sein Portfolio nicht oder unzureichend überwacht: Vor der Aussprache einer Anlageempfehlung im Rahmen der umfassenden Anlageberatung überprüft der Vermögensverwalter, sofern vereinbart, die Zusammensetzung des Portfolios. Ausserhalb dieser Anlageberatung trifft der Vermögensverwalter zu keiner Zeit eine Überwachungs-, Beratungs-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich der Qualität der einzelnen Positionen und/oder der Strukturierung des Portfolios. Mit einer unzureichenden Überwachung durch den Kunden können verschiedene Risiken, wie etwa Klumpenrisiken, einhergehen.

Ferner entstehen bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Risiken, welche in der Risikosphäre des Vermögensverwalters liegen und für welche der Vermögensverwalter gegenüber dem Kunden haftet. Der Vermögensverwalter hat geeignete Massnahmen getroffen, um diesen Risiken zu begegnen, insbesondere indem er bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung beachtet. Ferner stellt der Vermögensverwalter die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen sicher.

7. Kundenklassifizierung
Das FIDLEG sieht für Kunden von Finanzdienstleistern die folgende Klassifizierung vor: Privatkunden, professionelle Kunden und institutionelle Kunden. Je nach Kategorie unterscheidet sich der Anlegerschutz, zum Beispiel hinsichtlich der Informationspflichten, des Erfordernisses von Eignungs- und Angemessenheitsprüfungen sowie der Dokumentations- und Rechenschaftspflichten. Der Vermögensverwalter klassifiziert seine Kunden entweder als Privatkunden, als professionelle Kunden oder als institutionelle Kunden. Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann der Kunde die eigene Kundenklassifizierung ändern (sog. «Opting-in» oder «Opting-out»; vgl. hierzu Ziffer 7.4.

7.1 Privatkunden
Der Vermögensverwalter behandelt einen Kunden als Privatkunden, sofern der Kunde nicht über eine anderweitige Klassifizierung informiert wird. Privatkunden erhalten den höchsten Anlegerschutz. Sie müssen umfassend über Produktrisiken informiert werden (zum Beispiel mittels Basisinformations- blättern), bevor Dienstleistungen erbracht oder Transaktionen ausgeführt werden dürfen. Die Auswahl der verfügbaren Finanzinstrumente beschränkt sich im Allgemeinen auf Produkte für Privatkunden oder auf solche, die explizit für den Vertrieb an Privatkunden zugelassen sind.

7.2 Professionelle Kunden
Professionelle Kunden werden als sachkundige Anleger behandelt, die wegen ihrer Kenntnisse und Erfahrungen sowie ihrer Fähigkeit, finanzielle Verluste zu tragen, einen niedrigeren Anlegerschutz als Privatkunden erhalten. Einige Verhaltensregeln finden auf professionelle Kunden keine Anwendung, etwa die Übermittlung von Basisinformationsblättern. Professionelle Kunden sind berechtigt, auf ein grösseres Anlageuniversum zuzugreifen. Darunter fallen Finanzprodukte, die lediglich an professionelle Kunden gerichtet oder nicht für den Vertrieb an Privatkunden zugelassen sind.

7.3 Institutionelle Kunden
Institutionelle Kunden sind im Allgemeinen regulierte Finanzinstitute wie Banken und Versicherungsgesellschaften. Aufgrund ihrer Struktur, Erfahrung und finanziellen Ressourcen bedürfen diese Kunden typischerweise keinem Schutz oder nur in geringem Masse. Dementsprechend gelten für diese Kunden die niedrigsten Kundenschutzbestimmungen gemäss FIDLEG.

7.4 Wechsel der Kundenkategorie
Sofern ein Kunde nicht bereits von Gesetzes wegen als professioneller Kunde zu klassifizieren ist («per se professionelle Kunden»), kann der Privatkunde – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – gegenüber dem Vermögensverwalter jederzeit schriftlich den Wechsel der Kundenkategorie zum professionellen Kunden erklären («Opting-out»). Das Opting-out ist für einzelne Dienstleistungen oder Finanzproduktklassen nicht möglich, sondern nur für die vollständige Geschäftsbeziehung mit dem Vermögensverwalter.
Privatkunden, die auf eigenen Wunsch durch ein Opting-out als professionelle Kunden klassifiziert wurden, können sich jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vermögensverwalter wieder als Privatkunde einstufen lassen («Opting-in»). Auch institutionelle Kunden können beantragen, als professionelle Kunden behandelt zu werden.

7.5 Qualifizierter Anleger gemäss KAG
Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen gelten sowohl professionelle Kunden gemäss FIDLEG als auch Privatkunden, die einen Vermögensverwaltungs- oder einen Anlageberatungsvertrag abgeschlossen haben, von Gesetzes wegen als qualifizierte Anleger.

8. Datenschutz
Der Vermögensverwalter ist verpflichtet, die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz, DSG, SR 235.1) einzuhalten. Hierfür verweisen wir auf die jeweils gültige Fassung unserer Datenschutzerklärung, welche unter http://www.sound.capital abrufbar ist oder jeder unserer Geschäftsadressen physisch bezogen werden kann.

9. Berufsgeheimnis
Der Vermögensverwalter untersteht dem Berufsgeheimnis gemäss Finanzinstitutsgesetz (Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute, FINIG, SR 954.1).

10. Interessenkonflikte
Interessenkonflikte können mitunter entstehen, wenn der Vermögensverwalter:

  • unter Verletzung von Treu und Glauben zulasten eines Kunden für sich einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden kann;
  • am Ergebnis einer für den Kunden erbrachten Finanzdienstleistung ein Interesse hat, das demjenigen des Kunden widerspricht;
  • bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat, die Interessen von bestimmten Kunden über die Interessen anderer Kunden zu stellen; oder
  • unter Verletzung von Treu und Glauben von einem Dritten in Bezug auf eine für den Kunden erbrachte Finanzdienstleistung einen Anreiz in Form von finanziellen oder nicht-finanziellen Vorteilen oder Dienstleistungen entgegennimmt.

Im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen können Interessenskonflikte entstehen insbesondere durch das Zusammentreffen von:

  • mehreren Kundenaufträgen;
  • Kundenaufträgen mit eigenen Geschäften oder sonstigen eigenen Interessen des Vermögensverwalters; oder
  • Kundenaufträgen mit Geschäften der Mitarbeitenden des Vermögensverwalters.

Im Rahmen der Erbringung von Finanzdienstleistungen kann der Vermögensverwalter Entschädigungen von Dritten entgegennehmen. Der Vermögensverwalter klärt seine Kunden über die Art, den Umfang, die Berechnungsparameter und die Bandbreiten von Entschädigungen durch Dritte, welche dem Vermögensverwalter durch die Erbringung von Finanzdienstleistungen zufliessen können, auf. Der Kunde verzichtet auf die Entschädigung durch Dritte und der Vermögensverwalter behält diese ein. Vermittler, welche Kunden dem Vermögensverwalter vermitteln, erhalten einen Anteil der Verwaltungsgebühren vom Vermögensverwalter ausbezahlt.
Im Rahmen der Dienstleistungserbringung kann der Vermögensverwalter zudem geringfügige nicht- monetäre Vorteile von Dritten erhalten. Dabei kann es sich unter anderem um Produkt- oder Serviceinformationen oder -dokumentationen, Werbematerial für Neuemissionen, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, Bewirtung oder sonstige geringfügige nicht-monetäre Vorteile zur Steigerung der Servicequalität handeln.
Um Interessenkonflikte bestmöglich zu erkennen, zu vermeiden und zu begrenzen, hat der Vermögensverwalter interne Weisungen erlassen und organisatorische Massnahmen (z.B. Regeln für die Annahme von Geschenken, Regeln über Mitarbeitergeschäfte, Genehmigungs- und Überprüfungsprozesse für externe Mandate und Nebenbeschäftigungen) getroffen.
Können die getroffenen Massnahmen nicht oder nur mit unverhältnismässig hohem Aufwand Nachteile für Kunden verhindern, legt der Vermögensverwalter den Interessenkonflikt auf angemessene Weise offen.

11. Nachrichtenlose Vermögen
Es kann vorkommen, dass Kontakte zu Kunden abbrechen und so Vermögenswerte nachrichtenlos werden. Solche Vermögenswerte können bei den Kunden und ihren Erben endgültig in Vergessenheit geraten. Zur Vermeidung von Kontaktabbruch beziehungsweise Nachrichtenlosigkeit wird Folgendes empfohlen:

  • Adress- und Namensänderungen: umgehende Mitteilung von Wohnsitz-, Anschrifts- oder Namenswechsel an den Vermögensverwalter und die zuständige Depotbank.
  • Spezielle Weisungen: Orientierung an den Vermögensverwalter und die zuständige Depotbank über längere Abwesenheiten und über eine allfällige Umleitung der Korrespondenz an eine Drittadresse sowie über die Erreichbarkeit in dringenden Fällen während dieser Zeit.
  • Erteilung von Vollmachten: Es kann sachdienlich sein, eine bevollmächtigte Person zu bezeichnen, an die der Vermögensverwalter bzw. die zuständige Depotbank im Falle eines Kontaktabbruchs herantreten kann.
  • Orientierung von Vertrauenspersonen und letztwillige Verfügung: Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung von Kontakt- und Nachrichtenlosigkeit besteht darin, dass eine Vertrauensperson über die Beziehung mit dem Vermögensverwalter orientiert wird. Allerdings darf der Vermögensverwalter einer solchen Vertrauensperson nur Auskunft erteilen, wenn er hierzu schriftlich bevollmächtigt worden ist. Ferner können betroffene Vermögenswerte in einer letztwilligen Verfügung erwähnt werden.

Der Kunde ist dafür besorgt, dass der Kontakt mit dem Vermögensverwalter nicht abbricht. In diesem Zusammenhang informiert der Kunde den Vermögensverwalter auch über seinen zu erwartenden Rechtsnachfolger. Sofern der Kunde diesbezüglich keine entsprechenden Angaben zu machen wünscht, wird der Kunde auf die mit der Nachrichtenlosigkeit verbundenen Risiken aufmerksam gemacht. Hierfür wird auf das entsprechende Merkblatt der Schweizerischen Bankiervereinigung verwiesen, welches Informationen zu nachrichten- und kontaktlosen Vermögenswerten und den damit verbundenen Risiken enthält.

Version 1.0 | Publiziert am 16.09.2024

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